| Lageplan des Schlossparks Pillnitz mit gesperrten Parkzugängen |
| Gesetze zur Wahrung des Siedlungsraumes |
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Sächsische Verfassung 1. Abschnitt, Art. 10 (1) "Das Land hat ... die Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen Siedlungsräume zu schützen." |